Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsschluss
Unsere Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn die Annahme einer Bestellung dem Käufer von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese schriftliche Auftragsbestätigung kann zusammen mit der Rechnung erfolgen. Falls die Bestellung mit unserem Angebot nicht übereinstimmt, ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Kunden gelten nicht, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen oder unsere Rechte im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht einschränken. Sie gelten selbst dann nicht, wenn ihnen nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware erkennt der Käufer unsere Zahlungsbedingungen ohne Einschränkung an. Die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart.
2. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
3. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
4. Preise
Unsere Preise gelten laut Vereinbarung. Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden die am Tage der Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet. Ist für die gesetzliche Umsatzsteuer keine besondere Vereinbarung getroffen, so gilt der vereinbarte Preis zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer und den Kosten der Verpackung. Wünscht der Besteller Versendung bzw. Lieferung an seinen Sitz, so trägt der Besteller auch die daraus resultierenden Kosten, falls nicht anders ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5. Zahlungsbedingungen
Es gelten die auf der Vorderseite gedruckten Bedingungen. Ergänzend hierzu gilt folgendes: Rechnungen sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Der Erwerber kommt mit Ablauf der umseitig aufgeführten Frist in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist unsere Firma berechtigt 8% Zinsen gegenüber Unternehmern bzw. 5% Zinsen gegenüber Verbrauchern über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 9,5 % zu berechnen, soweit wir nicht höhere Zinsen für Inanspruchnahme von Bankkrediten haben aufwenden müssen. In einem solchen Fall steht es dem Schuldner frei nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Nachweismöglichkeit ist auf den gesetzlichen Verzugszins übersteigenden Betrag begrenzt. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme eines Wechsels erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt die Zahlung erst bei Gutschrift des Gegenwertes auf unserem Konto. 6. Aufrechnung Der Käufer darf gegenüber unseren Forderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Die Abtretung von Ansprüchen, die der Käufer gegen unsere Firma hat, ist ausgeschlossen.
6. Lieferzeit und Lieferumfang
Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Für die Folgen einer verspäteten Lieferung können Ansprüche gegenüber unserer Firma nicht geltend gemacht werden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreien Sendungen.
7. Fixgeschäfte
Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne des § 376 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet werden kann.
8. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Käufer, Spediteur, Frachtführer etc., spätestens jedoch beim Verlassen unserer Firma, auf den Käufer über. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, eine Haftung entsteht jedoch nur bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragserteilung ergebende Adresse des Käufers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
9. Beanstandungen
Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach einer Woche geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Warenübergabe zu rügen, und zwar jeweils schriftlich uns und dem Transporteur gegenüber.
10. Mängelansprüche
Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind in angemessener Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, insbesondere unsachgemäßer Reparaturarbeiten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten für Verbraucher; für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Gesetzliche Rückgriffsansprüche von Vertragspartnern bestehen gegen uns nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
11. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wir haften stets nur auf Geldersatz, nicht auf Naturalrestitution.
12. Produktschäden und Rückruf
Soweit wir für einen Produktschaden verantwortlich sind, sind wir verpflichtet, den Kunden insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, vorausgesetzt die Ursache resultiert aus unserem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und wir im Außenverhältnis selbst haften. Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen werden sich die Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - vorab unterrichten und einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
13. Schutzrechte
Wird der Kunde trotz vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung von einem Dritten wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde hierüber unverzüglich zu informieren und ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Schutzrechten freizuhalten, soweit wir die gelieferte Ware nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen hergestellt haben und nicht wissen oder wissen mussten, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
14. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher uns gegenüber bestehender Verbindlichkeiten durch den Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Ware sofort an uns oder einen von uns beauftragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben. Darüber hinaus sind wir oder ein von uns beauftragter Dritter berechtigt, die Ware abzuholen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Nach vorheriger schriftlicher Anzeige sind wir innerhalb von 7 Tagen nach Datum dieses Schreibens berechtigt, das Kaufobjekt und mögliche andere Sicherheiten nach unserem Ermessen zu verwerten. Die Gutschrift über den Verwertungserlös gilt als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter auf unser Eigentum - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen - sowie von allen an unserem Eigentum eintretenden Schäden zu unterrichten. Er ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass der Betrag der vorausabgetretenen Forderungen den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt, einen darüber hinausgehenden Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach Auswahl des Sicherungsnehmers freizugeben. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, zur Einziehung der Forderungen aus der ordnungsgemäßen Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht des Käufers zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Der Käufer hat nicht das Recht, durch Abtretung über seine Forderungen aus der Weiterveräußerung zu verfügen. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Ort des Abnehmers. Gerichtsstand ist auch dann Hamburg, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Erteilung des Auftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine Klausel dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll dasjenige als Vertragsinhalt vereinbart sein, was in rechtswirksamer Weise den Vertragszweck fördert.




